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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 09 124)

Zusammenfassung des Urteils V 09 124: Verwaltungsgericht

Der serbische Staatsangehörige A arbeitete als Saisonnier in der Schweiz und beantragte später eine Niederlassungsbewilligung, die abgelehnt wurde. Er klagte gegen die Ablehnung, da er der Meinung war, dass er über ausreichendes Einkommen verfüge. Das Gericht entschied jedoch, dass die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne, da eine Sozialhilfeabhängigkeit drohe. Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanzen korrekt gehandelt haben und dass die finanzielle Situation von A eine potenzielle Sozialhilfeabhängigkeit aufzeigte. Es wurde diskutiert, ob ein Nebenerwerb angerechnet werden kann und in welchem Umfang. Letztendlich wurde entschieden, dass die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung rechtens war, da die finanzielle Situation von A ein Fürsorgerisiko darstellte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 09 124

Kanton:LU
Fallnummer:V 09 124
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 09 124 vom 26.02.2010 (LU)
Datum:26.02.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 34 Abs. 2 lit. b, 62 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 60 VZAE. Auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch, selbst wenn die genannten Mindestvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt sind. Für die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung ist es ausreichend, wenn gestützt auf eine sorgfältige Prüfung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Betroffene auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Nicht erforderlich ist damit die Gefahr einer erheblichen und dauerhaften oder sonstigen qualifizierten Sozialhilfeabhängigkeit. Begriff der Sozialabhängigkeit entspricht demjenigen der Fürsorgeabhängigkeit im früheren ANAG. Bei der Beurteilung der notwendigen finanziellen Mittel ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Berücksichtigung des Nebenerwerbs als Einkommen, wenn er über längere Zeit (mind. 1 Jahr) tatsächlich zu einem regelmässigen Einkommen geführt hat bzw. die finanziellen Mittel mit grosser Sicherheit zufliessen.
Schlagwörter: Nebenerwerb; Sozialhilfe; Niederlassungsbewilligung; Widerruf; Arbeit; Sozialhilfeabhängigkeit; Recht; Nebenerwerbs; Vorinstanz; Familie; Erteilung; Stunden; Widerrufs; Aufenthaltsbewilligung; Ausländer; Migration; Einkommen; Beschwerdeführers; Pensum; Bewilligung; Beurteilung; Widerrufsgr; Nebenerwerbseinkommen; Prozent; Vertrauen; Schweiz
Rechtsnorm: Art. 15a ArG ;Art. 27 BV ;Art. 5 BV ;Art. 9 ArG ;
Referenz BGE:119 Ib 6; 119 Ib 81; 119 Ib 87; 122 II 8; 123 II 532; 125 V 356;
Kommentar:
Spescha, Thür, Zünd, Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich, Art. 34 SR, 2008

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 09 124

Der 1955 geborene serbische Staatsangehörige A arbeitete von 1982 bis 1986 als Saisonnier in der Schweiz. Seit Oktober 1986 ist er im Besitz der Jahresaufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde, zuletzt bis 20. Oktober 2009. Am 5. Mai 2008 beantragte A beim Amt für Migration die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Migration wies das Gesuch ab mit der Begründung, es bestehe ein Fürsorgerisiko. Eine dagegen beim Justizund Sicherheitsdepartement eingereichte Verwaltungsbeschwerde blieb erfolglos. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Aus den Erwägungen:

5. - Die Vorinstanzen stellten sich auf den Standpunkt, die Niederlassungsbewilligung könne nicht erteilt werden, weil beim Beschwerdeführer inskünftig mit einer Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 lit. e AuG zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei dieser Beurteilung zu Unrecht auf die künftigen, rein hypothetischen Verhältnisse abgestellt. Art. 34 Abs. 2 und 62 lit. e AuG wie auch Art. 60 VZAE verlangten nur, dass das bisherige Verhalten zu prüfen sei und im Beurteilungszeitpunkt ein ausreichendes gefestigtes Einkommen vorhanden sein müsse, was bei ihm der Fall sei. Eine Prognose für die Zukunft sei nicht zu erstellen. Insofern habe die Vorinstanz ein gesetzwidriges Kriterium angewandt und deshalb ihr Ermessen überschritten.

a) Ist ein Widerrufstatbestand gemäss Art. 62 AuG erfüllt, so kommt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 3 und 5 zu Art. 34 AuG). Insofern ist Art. 34 Abs. 2 lit. b gleichsam als Mindestvoraussetzung zu verstehen für den Ermessensentscheid der zuständigen Behörde betreffend die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Weil die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 AuG ein Ermessensentscheid ist, besteht somit kein Anspruch auf Bewilligungserteilung, selbst wenn die genannten gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.

Bei Art. 62 lit. e AuG handelt es sich um eine offen formulierte Norm, die nach einer wertenden Konkretisierung verlangt (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 25 S. 193). Der Begriff der Sozialhilfeabhängigkeit - das Gesetz verwendet die Formulierung "auf Sozialhilfe angewiesen" - ist insofern als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren. Die Verdeutlichung eines unbestimmten Rechtsoder Gesetzesbegriffs gilt als Rechtsfrage, deren Auslegungsergebnis grundsätzlich auch gerichtszugänglich ist (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., Rz. 28 S. 194; zum Ganzen und zur Abgrenzung vom Ermessen auch: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 436 und 445ff.). Die Auslegung einer Rechtsnorm dient dem Vorhaben, den Rechtssinn der Vorschrift zu ermitteln, wobei alle klassischen Elemente der Auslegung in gleicher Weise zu berücksichtigen sind (sog. Methodenpluralismus). Demnach sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Neben den herkömmlichen Auslegungsmethoden spielt im Verwaltungsrecht die Interessenabwägung eine besondere Rolle (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 217). Im Rahmen der Konkretisierung des Begriffs "Sozialhilfeabhängigkeit" gemäss Art. 62 lit. e AuG ist der Vorinstanz jedenfalls ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, und zwar unabhängig von der Qualifikation als unbestimmter Rechtsbegriff.

b) Auch unter bisheriger Rechtsordnung war es ständige Praxis, dass die um Niederlassungsbewilligung ersuchenden Personen in geordneten finanziellen Verhältnissen leben mussten und kein Fürsorgerisiko darstellen durften, weil es als fragwürdig erachtet wurde, Ausländern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, gegen welche - wenn auch nur potenziell - die Voraussetzungen für die Anordnung von Entfernungsoder Fernhaltemassnahmen gegeben wären (Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, in: ZBl 1986 S. 518f.). Der Begriff der Sozialhilfeabhängigkeit ist gleichbedeutend mit demjenigen der Fürsorgeabhängigkeit im früheren ANAG (Martin-Küttel, Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung erwerbstätiger Drittstaatsangehöriger, Diss. Zürich 2006, S. 191).

Sodann kann auch nach neuem Recht der Bezug von Sozialhilfe einen Widerrufsgrund für die Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung darstellen (vgl. Art. 62 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Bei der Beurteilung der notwendigen finanziellen Mittel kann auf die zum Familiennachzug entwickelte Praxis verwiesen werden, weil ein Niedergelassener Anspruch auf Familiennachzug hat (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach der unter bisheriger Rechtsordnung (ANAG und Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6.10.1986 [BVO]) entwickelten Praxis konnte der Nachzug der Familie sowohl Schweizerinnen und Schweizern als auch Niedergelassenen verweigert werden, wenn die betroffenen einreisewilligen Ausländerinnen und Ausländer wegen der ungenügenden finanziellen Verhältnisse wieder hätten ausgewiesen werden können (Art. 10 Abs. 1 lit. d und 11 Abs. 3 ANAG und Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO sowie BGE 119 Ib 81ff.). Das Gesuch um Familiennachzug soll daher auch weiterhin verweigert werden, wenn die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (vgl. Art. 44 lit. c AuG). Diese Voraussetzung bezweckt, dass die um Familiennachzug ersuchende Person und ihre Familienangehörigen dem Sozialstaat voraussichtlich nicht zur Last fallen sollen. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung beim Ausländer abgestellt werden. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen (BGE 119 Ib 6 E. 3b, 122 II 8 E. 3c; BG-Urteil 2C_448/2007 vom 20.2.2008, E. 3.1). Würde nämlich - dem Gesetzestext entsprechend - nur auf die Verhältnisse im Beurteilungszeitpunkt abgestellt, könnte ein Gesuchstellender jeweils durch bloss vorübergehenden Verzicht auf Fürsorgeleistungen eine Bewilligung erlangen dem Verlust einer Bewilligung entgehen. Es ist daher weiterhin angezeigt, die finanziellen Verhältnisse Gesuchstellender zur Abschätzung des Fürsorgerisikos vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung generell so zu prüfen, wie wenn ihre ganze Familie in der Schweiz lebte (vgl. zum ANAG: LGVE 2000 III Nr. 1 E. 6.5). Für die Beurteilung sollen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend bleiben (zum Ganzen: Botschaft zum AuG vom 8.3.2002 S. 3792f.; vgl. die zum ANAG entwickelte hiesige Praxis in LGVE 1999 III Nr. 1 E. 2.2, 2000 III Nr. 1 E. 6.3ff., 2001 III Nr. 1 E. 2f., 2004 III Nrn. 5 und 6). Weiter darf auch nicht einzig auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Frist zu betrachten. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGE 122 II 8f. E. 3c). Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist somit im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine Stelle zugesichert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung erfüllt sind.

c) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht auch die potenzielle zukünftige Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers beurteilt. Dabei hat sie sich in Anwendung der erwähnten Kriterien bei der Berechnung der genügenden finanziellen Mittel anhand der SKOS-Richtlinien orientiert und einzelne Positionen betraglich zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert. Diese Korrekturen sind im vorliegenden Verfahren - mit Ausnahme der Position des anrechenbaren Einkommens - unbestritten und nicht weiter zu prüfen. Dennoch kam die Vorinstanz im Rahmen der Gegenüberstellung von Einnahmenund Ausgabenseite zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung eines Nebenverdienstes inskünftig ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 569.60 resultiere.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein mögliches Zusatzeinkommen seiner Ehefrau beruft, muss dies nach dem Gesagten unberücksichtigt bleiben, weil ein solches weder zugesichert noch überhaupt konkret belegt ist. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, in welchem Umfang ein Einkommen der Ehefrau überhaupt realisierbar ist (vgl. BGE 122 II 8 E. 3c). Strittig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen die Frage, ob und in welcher Höhe das Nebenerwerbseinkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

6. - Die Vorinstanz erachtete die Berücksichtigung von Einkünften aus einem Nebenerwerb insofern als gerechtfertigt, als dieser höchstens 10 Prozent eines Vollpensums umfasse. Beim Beschwerdeführer führte dies konkret zur Anrechnung von maximal 20 Stunden monatlich, obwohl er in den letzten Jahren pro Monat durchschnittlich mehr als in einem 50-Prozent-Pensum für einen Nebenerwerb tätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hält die Festsetzung auf ein 10-Prozent-Pensum für willkürlich. Es sei das volle Nebenerwerbseinkommen zumindest der gesamte arbeitsgesetzlich zulässige Nebenverdienst anzurechnen. Zudem liege ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, nachdem der Beschwerdeführer seit 13 Jahren in einem Nebenerwerb gearbeitet und das Amt für Migration diesen Nebenerwerb in all den Jahren im konkreten Umfang bewilligt habe.

a) Die SKOS-Richtlinien 04/05 (4. Aufl. 2005, mit Ergänzungen) äussern sich zur anrechenbaren Höhe eines Nebenerwerbseinkommens nicht. Grundsätzlich wird das ganze verfügbare Einkommen einbezogen (Kapitel E. I.1). Auch das Luzerner Handbuch zu den SKOS-Richtlinien, 2. Aufl., Ausgabe 6.0 von Januar 2010 (abrufbar unter: www.disg.lu.ch/index/sozialhilfe/handbuch_sozialhilfe.htm), Kapitel E, Anrechnung von Einkommen und Vermögen, gibt keine Auskunft darüber, bis zu welcher maximalen Höhe ein Nebenerwerbseinkommen auf der Einnahmenseite berücksichtigt werden darf. Lediglich unter E. 1.6 "Trinkgelder" findet sich der Hinweis, dass Gesuchstellende unterstützte Personen grundsätzlich verpflichtet sind, sämtliche Einnahmen, darunter auch Einnahmen in Form von Trinkgeldern/Service zu deklarieren. Wenn der deklarierte Betrag von Trinkgeldern sehr hoch sei, werde davon ein angemessener Betrag als Einnahme in die Bedarfsberechnung einbezogen.

Wie die Vorinstanz in Abweichung zu den Ausführungen des Amts für Migration zu Recht ausführt, ist eine Nebenbeschäftigung nicht von vornherein widerrechtlich. Mehrfachbeschäftigungen sind denn auch aus Sicht des Arbeitsgesetzes grundsätzlich zulässig (vgl.: Merkblatt Mehrfachbeschäftigung beim gleichen bzw. bei mehreren Arbeitgebern des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] vom 24.11.2009, unter: www.seco.admin.ch/themen/arbeit/arbeitnehmerschutz). Insofern ist eine Mehrfachbeschäftigung bei den Einkünften nicht zwingend ausser Acht zu lassen, wenn sie über längere Zeit (mindestens ein Jahr) tatsächlich zu einem regelmässigen Einkommen geführt hat bzw. die finanziellen Mittel mit grosser Sicherheit zufliessen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 1 E. 2.7 sowie 2004 III Nrn. 5 und 7; vgl. auch: Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts: Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, 1993, S. 153-155). Dies ist beim Beschwerdeführer zu bejahen, arbeitet er doch seit 1998 in unbefristeter Anstellung zusätzlich als Teilzeit-Reinigungsmitarbeiter bei einer Reinigungsfirma. Es darf deshalb angenommen werden, dass ihm dieser Nebenverdienst mit grosser Wahrscheinlichkeit auch inskünftig zufliesst, zumal ihn das Reinigungsunternehmen erklärtermassen auch weiter beschäftigen will (vgl. E. 6c hiernach).

Fraglich ist jedoch, bis zu welcher Höhe ein Nebenerwerbseinkommen berücksichtigt werden darf. Bei dieser Beurteilung hat sich eine Behörde an den Verfassungsprinzipien (Rechtsgleichheitsgebot, Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen) und an Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu orientieren und sich von sachgerechten Kriterien leiten zu lassen.

b) Dass mit einem Nebenerwerbspensum einerseits die vertraglichen Verpflichtungen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Hauptarbeitgeber nicht beeinträchtigt werden dürfen, erscheint ebenso sachgerecht wie die Tatsache, dass ein Nebenerwerb aus gesundheitlichen Gründen nicht in unbeschränktem Umfang zuzulassen ist. Daher sind einem Arbeitnehmer aus Gründen des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzes gestützt auf das Arbeitsgesetz denn auch genügend Ruheund Erholungszeiten zuzugestehen (Art. 9 und 15ff., insbes. 15a ArG). Insofern kann der Vorinstanz beigepflichtet werden. Denn soweit ein Pensum gesundheitliche Risiken in sich birgt, kann das entsprechende Einkommen nicht als längerfristig gesichert gelten. Genau dies ist jedoch Voraussetzung, damit es im vorliegenden Zusammenhang als Einkommen angerechnet werden kann (vgl. lit. a hiervor). Weshalb die Vorinstanz den Nebenverdienst des Beschwerdeführers freilich gerade und nur bei einer Anrechnung eines Nebenverdiensts im Umfang eines 10-Prozent-Pensums als längerfristig gesichert erachtet, ist nicht in allen Teilen nachvollziehbar und wird von ihr auch nicht weiter begründet. Ihrer Berechnung zufolge, die auch vom Beschwerdeführer zahlenmässig übernommen wird, wäre der Fehlbetrag von rund Fr. 570.- nämlich bei Annahme eines 20-Prozent-Pensums und somit monatlich 40 Stunden, was pro Woche rund 10 Stunden Nebenerwerbstätigkeit bedeutete, gedeckt.

aa) Weil zur strittigen Frage weder die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen Auskunft geben und bisher auch keine entsprechende Praxis existiert, erscheint es sachgerecht, bei der Frage über das maximal anrechenbare Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb die Bestimmungen über Arbeitsund Ruhezeiten des ArG als Richtschnur heranzuziehen. Immerhin dürfen Mehrfachbeschäftigungen arbeitsgesetzliche Vorschriften nicht verletzen. Letztere sind unter Betrachtung aller Beschäftigungsverhältnisse insgesamt einzuhalten und Konfliktsituationen müssen beseitigt werden (vgl. Merkblatt Mehrfachbeschäftigung). Unter diesem Blickwinkel kann ein Nebenerwerbseinkommen nicht mehr als gesichert gelten, wenn und soweit es mit den arbeitsgesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist.

bb) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 bzw. 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 ArG). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Haupterwerb 40,5 Stunden arbeitet, dürfte er somit pro Woche maximal noch rund 10 Stunden einem Nebenerwerb nachgehen. Bei einer 5-Tage-Woche bedeutete dies zum Haupterwerb von 8 Stunden täglich je zusätzlich rund 2 Stunden Nebenerwerbstätigkeit. Mit diesem Arbeitspensum wäre die minimale tägliche Ruhezeit gemäss Art. 15a Abs. 1 ArG, die ebenfalls zu berücksichtigen ist, ohne weiteres eingehalten. Dass der Beschwerdeführer mit einem solchen täglichen Arbeitspensum an seine physischen und psychischen Leistungsgrenzen käme, ist weder geltend gemacht noch anzunehmen, nachdem er seit mehr als zehn Jahren einem weit höheren wöchentlichen Arbeitspensum nachgegangen ist. Auch sein Alter gibt nicht Anlass für die Annahme, dass er mit einem regelmässigen 10-Stunden-Tag gesundheitlich überfordert wäre. Die Pflege sozialer Kontakte und vor allem auch die Gestaltung seines Familienlebens in angemessenem Umfang nach einem allfälligen Familiennachzug sind bei einem Gesamtarbeitspensum dieser Grössenordnung möglich, allerdings mit gewissen Einschränkungen.

Zusammenfassend überzeugt es bei dieser Sachund Rechtslage nicht, dass die Vorinstanz das Nebenerwerbseinkommen lediglich im Umfang eines 10-Prozent-Pensums angerechnet hat. Mit Blick auf die arbeitsgesetzlichen Schutzvorschriften ist ihr indes beizupflichten, dass es nicht angeht, das gesamte vom Beschwerdeführer erzielte durchschnittliche Nebenerwerbseinkommen, welches allein mehr als einem 50-Prozent-Pensum entspräche, anzurechnen.

c) Die Arbeitgeberin des Nebenerwerbs hat auf Intervention der zuständigen Behörden hin bestätigt, dass sie mit den Leistungen des Beschwerdeführers sehr zufrieden sei und den Beschwerdeführer deshalb inskünftig weiter beschäftigen werde, wenn auch nicht mehr über die arbeitsgesetzlich zulässige Maximalarbeitszeit hinaus. Gestützt darauf ist anzunehmen, der Beschwerdeführer werde auch inskünftig über ein regelmässiges Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb im maximalen Umfang der arbeitsgesetzlich festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit verfügen. Geht man somit konkret von maximal 10 Stunden Nebenerwerb pro Woche aus, resultieren monatlich im Maximum 40 statt wie angenommen 20 Stunden, die auf der Einnahmenseite als Nebenverdienst anrechenbar sind. Nach den Berechnungen der Vorinstanz bezüglich Nebenerwerb käme dies mit andern Worten einem 20-Prozent-Pensum gleich. Für ein 10-Prozent-Pensum errechnete die Vorinstanz ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 350.- pro Monat (20 3 Fr. 17.10 zuzüglich Feiertaggeld und Ferien). Bei maximal 40 anrechenbaren Stunden Nebenerwerb pro Monat ergäbe sich somit ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 700.-, unter Berücksichtigung von Abzügen von insgesamt 15,17% somit ein Nettoeinkommen von rund Fr. 594.-. Damit aber wäre der von der Vorinstanz errechnete Fehlbetrag von rund Fr. 570.- grundsätzlich gedeckt. Angesichts des knappen Überschusses und vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist es im Ergebnis grundsätzlich vertretbar, die Gefahr potenzieller Sozialhilfeabhängigkeit dennoch zu bejahen. Denn bereits bei einer geringfügigen Pensenreduktion wäre wieder mit einem finanziellen Manko zu rechnen. In dem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zur Finanzierung seines Lebensunterhalts mehrere Kleinkredite in erheblichem Umfang benötigte. Diese erreichten seit 2005 eine Summe von über Fr. 118 000.-. Zwar sind die laufenden Kreditrückzahlungen im sozialen Existenzminimum pro Monat enthalten. Die gehäuften Kredite zeigen aber, dass die Finanzlage des Beschwerdeführers trotz eines Nebenverdiensts im maximal zulässigen Umfang von 20% nebst seinem Haupterwerb doch sehr angespannt ist.

d) Soweit der Beschwerdeführer der Meinung ist, gestützt auf Treu und Glauben müsse ihm gar das gesamte erzielte Nebenerwerbseinkommen angerechnet werden, weil die massgebende Bewilligungsbehörde den Nebenverdienst seit Jahren im praktizierten Umfang akzeptiert und bewilligt habe, kann ihm nicht beigepflichtet werden.

aa) Der Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht in der Ausprägung des Vertrauensschutzes des Verbots widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 und 9 BV). Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz ist eine Vertrauensgrundlage, mithin ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Behördliche Untätigkeit bzw. die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands bildet nur in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes insgesamt als erfüllt betrachtet werden, bleibt im Einzelfall die Abwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorbehalten (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 626ff. und 707ff.).

bb) Zwar trifft es zu, dass das Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers seit 1998 jeweils in Kenntnis seines Nebenerwerbs als Reinigungsmitarbeiter bewilligte, dies jedoch ohne das genaue Pensum zu kennen. Im vorliegenden Fall mangelt es für die Berufung auf Treu und Glauben somit schon an der Vertrauensgrundlage bzw. am erforderlichen Bestimmtheitsgrad der Vertrauensgrundlage. Zum einen wäre das Amt für Migration für Arbeitszeitkontrollen - wie der Beschwerdeführer selber ausführt - und damit die Bewilligung eines konkreten Pensums gar nicht zuständig. Dem Amt für Migration obliegt und oblag als zuständige Arbeitsmarktbehörde lediglich die Bewilligung des Arbeitserwerbs als solchem (§ 2 des Einführungsgesetzes zum AuG vom 14.9.2009 [SRL Nr. 7] bzw. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung des AuG vom 13.11.2007 [aSRL Nr. 5a] bzw. § 2 Abs. 1 der Verordnung zum ANAG und zum Asylgesetz vom 12.12.2000 [aSRL Nr. 7]). Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und somit auch für Kontrollen über die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten, auch von ausländischen Arbeitnehmern, ist die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Abteilung Industrieund Gewerbeaufsicht, zuständig (§§ 1 lit. a und 2 der Vollzugsverordnung zum ArG vom 5.11.2002 [SRL Nr. 850]). Im Übrigen durfte das Amt für Migration gestützt auf die Anfang Oktober 2004 abgegebene Bestätigung des Reinigungsunternehmens, die Teilzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers betrage pro Woche jeweils ca. 15 Stunden, ohne weiteres auch für die kommenden Jahre von einem Nebenerwerbspensum dieses Umfangs ausgehen. Denn in den darauffolgenden Jahren erfolgte die Arbeitsbestätigung des Reinigungsunternehmens im Rahmen des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jeweils ohne Angabe des durchschnittlichen Arbeitspensums. Dass das Amt für Migration mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Nebenerwerb im Umfang von 80, 90 und mehr Monatsstunden toleriert und bewilligt hätte, trifft auch deshalb nicht zu. Insofern kann dem Amt auch nicht widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Die Rüge erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet, und der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm das gesamte, erzielte Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb einnahmenseitig anzurechnen, ist abzuweisen.

7. - Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Sozialhilfeabhängigkeit müsse dauerhaft und erheblich sein, was bei ihm zu verneinen sei. Schon deshalb sei der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG nicht gegeben.

a) Gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG setzt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraus, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Widerrufsgründen von "Bewilligungen und anderen Verfügungen" (Art. 62 AuG) und Widerrufsgründen der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG). Ein Vergleich beider Vorschriften zeigt, dass die Widerrufsgründe der Niederlassungsbewilligung strenger sind. Dies ergibt sich einerseits aus lit. b, wonach ein qualifizierter Verstoss (in schwerwiegender Weise) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen muss, während nach lit. c von Art. 62 AuG ein "erhebliches" "wiederholtes" Verstossen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt. In Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG orientiert sich andererseits das Mass der Sozialhilfeabhängigkeit ausdrücklich an den zusätzlichen Tatbestandsmerkmalen "dauerhaft" und "in erheblichem Mass". Demgegenüber genügt nach lit. e von Art. 62 AuG, dass eine Person, für die der Ausländer die Ausländerin zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist, d.h. dass hier "gewöhnliche" Sozialhilfeabhängigkeit auszureichen scheint. Bei diesen Unterscheidungen in Bezug auf die Umschreibung der Sozialhilfeabhängigkeit in Art. 62 AuG und 63 AuG handelt es sich nicht bloss um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern der Gesetzgeber hat in Art. 62 die Widerrufsgründe bewusst weniger "streng" umschrieben. Auch das Bundesgericht spricht im Zusammenhang mit Art. 63 AuG von den "strengeren" Bestimmungen bzw. Voraussetzungen (vgl. BG-Urteil 2C_672/2008 vom 9.4.2009, E. 2.1, auch zum Folgenden). Die Begriffe "dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen" sind im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen (vgl. BGE 119 Ib 87 E. 2d, 125 II 641 E. 3c).

In Anlehnung an die frühere Praxis bei der Ausweisung von Niedergelassenen (Art. 10 ANAG) sollen gemessen am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 AuG) somit erhöhte Anforderungen an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gelten. Damit wird dem längeren Voraufenthalt der niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländer und dem damit verbundenen engeren Bezug zur Schweiz (Integration) Rechnung getragen (vgl. Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, in: BBl 2002 S. 3810, auch zum Folgenden). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll auch weiterhin - wie bisher bei der Ausweisung - bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit möglich sein. Dabei ist von der heutigen Praxis des Bundesgerichts auszugehen, wonach eine Ausweisung von Niedergelassenen möglich ist, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und wegen ihres Verhaltens nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selber sorgen wird (BGE 123 II 532f. E. 4). Die Behörden haben weiterhin eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen (Art. 96 AuG).

b) Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen ausgelegt werden (BGE 125 V 356 E. 1b, 123 V 301 E. 6a mit Hinweisen). Der Standpunkt des

Beschwerdeführers orientiert sich an der Widerrufsregelung für Niedergelassene; dort gelten die Qualifikationen "dauerhaft und erheblich" ohne weiteres von Gesetzes wegen (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; vgl. dazu Urteil V 08 389 vom 4.2.2010, E. 2). Art. 62 lit. e AuG ist nach seinem Wortlaut dagegen als offener Grundtatbestand ohne gesetzliche Qualifizierungen formuliert ("auf Sozialhilfe angewiesen"). In der Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, der Widerrufsgrund sei nicht bereits bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt (Zünd/Arquint Hill, in: Ausländerrecht, Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.30; Spescha, in: Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., N 10 zu Art. 62). Tatsächlich ist fraglich, inwiefern die Aufenthaltsbewilligung bereits bei gewöhnlicher, zeitlich und zahlenmässig nicht qualifizierter Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden darf. Die Botschaft führt zum Widerruf von Verfügungen im Sinn von Art. 62 lit. e AuG aus, die Bewilligungen könnten widerrufen werden, wenn die betroffenen Personen erheblich von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden müssen (Botschaft S. 3809). Mithin dürfte jedenfalls der effektive Widerruf ein erhebliches vorwerfbares Verhalten voraussetzen (Spescha, a.a.O.), so dass die Sozialhilfeabhängigkeit bei Ausländern mit längerer Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein gewisses Ausmass annehmen muss (a. M.: BVR 2008 S. 201). Denn auch unter dem AuG muss ein Widerruf in jedem Fall verhältnismässig sein, was eine an den gesetzlichen Vorgaben (Art. 96 Abs. 1 AuG) orientierte, korrekte Ermessensausübung voraussetzt, sodass die bisherige Praxis dazu weiter beachtlich sein wird (Botschaft AuG S. 3809; Martin-Küttel, a.a.O., S. 197 und 205; Urteil V 08 389, E. 2a).

c) Die obigen Überlegungen zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Bewilligung Verfügung gestützt auf Art. 62 lit. e AuG können jedoch nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Denn im streitigen Fall geht es nicht um den tatsächlichen Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 AuG (unter gleichzeitiger Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung). Interessanterweise äussert sich denn auch die Botschaft des Bundesrates im Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG - im Gegensatz zu Art. 62 lit. e AuG - nicht weiter zur Sozialhilfeabhängigkeit (S. 3750 und 3789), weshalb die Ausführungen des Gesetzgebers zur Widerrufsordnung nicht einfach für die vorliegende Problematik übernommen werden können. Das ist sachgerecht und steht auch in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung: Die Niederlassungsbewilligung stellt den besten ausländerrechtlichen Status dar. Sie wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG), und ein Entzug der Bewilligung soll nur in schwer wiegenden Fällen erfolgen (Art. 63 AuG). Personen mit Niederlassungsbewilligung können sich zudem auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen (Botschaft AuG S. 3750). Es macht daher Sinn, wenn für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung insoweit erhöhte Anforderungen gelten sollen. In dem Sinn verweist auch Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG zu Recht auf die Widerrufsgründe der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 AuG und nicht auf jene von Art. 63 AuG. Da eine Aufenthaltsbewilligung im Vergleich zur Niederlassungsbewilligung unter weniger strengen Voraussetzungen widerrufen werden kann (retrospektive Betrachtung), hat dies andererseits zur Folge, dass die für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geltenden ("erleichterten") Anforderungen im Ergebnis zu einem strengeren Beurteilungsmassstab führen, wenn es um die Prüfung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung geht, bei welcher eine in die Zukunft gerichtete Optik eingenommen wird. Denn an den Entzug eines Rechts (Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung) sind höhere Anforderungen zu stellen als an die Einräumung bzw. Begründung eines Rechts (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung). Im ersten Fall wird der betroffene Ausländer schlechtergestellt, wogegen er im zweiten Fall um eine Besserstellung ersucht.

d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet somit die gesetzliche Verweisung (Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG auf Art. 62 lit. e AuG) nicht, dass die Rechtsprechung betreffend die qualifizierten Anforderungen an einen Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit massgeblich ist. Nicht erforderlich ist damit die Gefahr einer erheblichen und dauerhaften sonstigen qualifizierten Sozialhilfeabhängigkeit. Vielmehr ist für die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung ausreichend, wenn gestützt auf eine sorgfältige Prüfung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer die Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kommen, auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Zwar wird der finanzielle Bedarf für den Beschwerdeführer und für die Familienmitglieder, die in den Genuss des Familiennachzugs kämen, gerade gedeckt. Indessen verhält es sich nur so, weil dem Beschwerdeführer das gesetzliche Maximum an zulässiger Nebenerwerbstätigkeit angerechnet wird und - unabhängig davon - eine auch geringfügige Verschlechterung der Einkommenssituation zur Beanspruchung öffentlicher Fürsorgeleistungen führen müsste. Zu beachten ist auch, dass eine 20%ige und damit maximal zulässige Anrechnung der Nebenerwerbsbeschäftigung auch in einem Widerstreit zu den familiären Pflichten und zur Betreuung des Kindes - gerade im Hinblick auf Integrationsleistungen - steht und auch deshalb die finanzielle Lage äusserst knapp ist. Angesichts des öffentlichen Interesses, ein Fürsorgerisiko zu vermeiden, und des Umstands, dass kein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht, erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtens. Daran ändert die andere Sichtweise des Gerichts mit Bezug auf den Nebenerwerb nichts.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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